Der nordrhein-westfälische Landtag hat ein neues Gesetz verabschiedet, das die Unterbringung von Geflüchteten neu regelt. Ziel ist es, die Städte und Gemeinden im Land zu entlasten. Asylsuchende mit geringer Aussicht auf Anerkennung sollen künftig länger in den Einrichtungen des Landes bleiben.
Die Neuregelung sieht vor, dass bestimmte Gruppen von Geflüchteten bis zu 24 Monate in den Landeseinrichtungen untergebracht werden, bevor eine mögliche Verteilung auf die Kommunen erfolgt. Dies betrifft insbesondere Personen, deren Asylanträge als offensichtlich unbegründet oder unzulässig eingestuft wurden.
Das Wichtigste in Kürze
- Geflüchtete mit geringer Bleibeperspektive sollen bis zu 24 Monate in Landeseinrichtungen bleiben.
- Das Gesetz soll die Kommunen in NRW entlasten, die bei der Unterbringung an ihre Grenzen stoßen.
- Besonders schutzbedürftige Personen wie Familien mit Kindern oder Kranke sind von der Regelung ausgenommen.
- Die Regelung ist bis Ende 2030 befristet.
Was das neue Gesetz genau bedeutet
Die nordrhein-westfälische Landesregierung will mit dem Gesetz den Druck von den Kommunen nehmen, die seit Monaten über eine hohe Belastung bei der Versorgung und Unterbringung von Geflüchteten klagen. Die zentrale Änderung ist die verlängerte Wohnverpflichtung in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes.
Konkret bedeutet dies: Asylbewerber, deren Verfahren voraussichtlich negativ entschieden wird oder bei denen eine Abschiebung wahrscheinlich ist, werden nicht mehr nach kurzer Zeit an die Städte und Gemeinden weitergeleitet. Stattdessen verbleiben sie für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren in der Verantwortung des Landes.
Das Gesetz wurde im Düsseldorfer Landtag mit den Stimmen der Regierungskoalition aus CDU und Grünen sowie der FDP beschlossen. Die SPD und die AfD enthielten sich bei der Abstimmung.
Zahlen und Fakten
Das Land Nordrhein-Westfalen verfügt nach eigenen Angaben über rund 35.000 Unterbringungsplätze in seinen Einrichtungen. Diese Kapazitäten sollen als Puffer dienen, um die Verteilung auf die Kommunen besser steuern zu können.
Schutz für besonders verletzliche Gruppen
Ein wichtiger Bestandteil des neuen Gesetzes ist der Schutz von besonders vulnerablen Personengruppen. Die verlängerte Aufenthaltsdauer in den Landeseinrichtungen gilt ausdrücklich nicht für alle Geflüchteten.
Folgende Gruppen sind von der Regelung ausgenommen:
- Flüchtlinge mit minderjährigen Kindern
- Schwangere Frauen
- Menschen mit Behinderungen
- Personen mit schweren psychischen Erkrankungen
- Ältere Menschen
Diese Präzisierung der Schutzbedürftigkeit ist eine Weiterentwicklung einer früheren Regelung, die vor einem Jahr ausgelaufen war. Die Landesregierung betont, dass damit den besonderen Bedürfnissen dieser Menschen Rechnung getragen wird.
Rechtlicher Rahmen
Nordrhein-Westfalen nutzt mit diesem Gesetz eine sogenannte Öffnungsklausel im Bundesasylrecht. Diese Klausel erlaubt es den Bundesländern, die Aufenthaltsdauer in den Erstaufnahmeeinrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen über die bundesweit übliche Frist hinaus zu verlängern.
Politische Reaktionen auf die Entscheidung
Die Landesregierung verteidigt den Beschluss als notwendigen Schritt zur Unterstützung der Kommunen. NRW-Fluchtministerin Josefine Paul (Grüne) erklärte, die Regierung komme damit ihrer Verantwortung nach. „Mit rund 35.000 Unterbringungsplätzen im Landessystem, das eine Puffer- und Steuerungsfunktion hat, ist das dauerhaft garantiert“, so die Ministerin.
Kritik kommt hingegen von der Opposition. Die SPD-Fraktion bezeichnete das Gesetz als „Symbolpolitik ohne nachhaltige Entlastung“. Ein Sprecher der Fraktion warnte vor den sozialen Folgen einer längeren Unterbringung in den Großeinrichtungen.
„Je länger Menschen isoliert seien, desto größer sei ihre psychische Belastung und desto geringer seien die Integrationschancen“, argumentierte die SPD.
Die AfD enthielt sich ebenfalls, scheiterte jedoch mit einem eigenen Änderungsantrag. Dieser sah vor, die Ausnahmeregelungen für schutzbedürftige Gruppen zu streichen und die Befristung des Gesetzes aufzuheben. Dieser Vorschlag fand im Landtag keine Mehrheit.
Ein befristeter Lösungsansatz
Das nun verabschiedete Ausführungsgesetz ist nicht auf Dauer angelegt. Es wurde bewusst befristet und soll Ende 2030 außer Kraft treten. Damit knüpft es an eine frühere Regelung an, die bereits in der Vergangenheit zur Anwendung kam.
Die Befristung deutet darauf hin, dass die Landesregierung die Situation weiterhin beobachten und die Maßnahmen bei Bedarf anpassen will. Ob die erhoffte Entlastung für die Kommunen eintritt und welche Auswirkungen die längere Unterbringung auf die betroffenen Menschen hat, werden die kommenden Jahre zeigen.




