Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat ein weitreichendes, von der Wuppertaler Polizei verhängtes Messertrageverbot gegen einen 18-jährigen Mann für überwiegend rechtswidrig erklärt. Die Richter stellten fest, dass eine solche Anordnung nicht auf Grundlage des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes erlassen werden darf. Die Entscheidung wirft grundsätzliche Fragen zur Zuständigkeit bei der Regulierung von Waffen und gefährlichen Gegenständen auf.
Das Wichtigste in Kürze
- Urteil des Verwaltungsgerichts: Das Gericht in Düsseldorf hat das dreijährige, pauschale Verbot zum Tragen von Messern für einen 18-Jährigen aus Wuppertal aufgehoben.
- Fehlende Rechtsgrundlage: Nach Ansicht der Richter kann nur der Bundesgesetzgeber ein generelles Messertrageverbot im Waffengesetz regeln, nicht die Landespolizei.
- Hintergrund des Verbots: Die Polizei hatte das Verbot erlassen, da der junge Mann seit seinem 13. Lebensjahr mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten war, auch im Zusammenhang mit Messern.
- Offener Ausgang: Das Gericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht in Münster zugelassen, sodass die juristische Auseinandersetzung in die nächste Instanz gehen kann.
Ein weitreichendes Verbot auf dem Prüfstand
Die Polizei in Wuppertal hatte Anfang März eine drastische Maßnahme gegen einen 18-jährigen Mann ergriffen. Sie verhängte ein dreijähriges Verbot, das ihm das Mitführen von Messern aller Art untersagte. Dies umfasste nicht nur Waffen im engeren Sinne, sondern auch alltägliche Gebrauchsgegenstände wie Taschenmesser.
Darüber hinaus erstreckte sich das Verbot auf weitere als gefährlich eingestufte Gegenstände. Der junge Mann legte gegen diese Anordnung Klage ein, was nun zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf führte (Aktenzeichen: 18 K 4465/25).
Das Gericht erklärte die Verfügung der Polizei in weiten Teilen für unzulässig. Lediglich das Verbot, Armbrüste und Reizstoffsprühgeräte wie Pfefferspray mit sich zu führen, wurde von den Richtern als rechtmäßig bestätigt. Das generelle Verbot für Alltagsmesser wurde jedoch gekippt.
Polizeiliche Gefahrenabwehr
Polizeibehörden können unter bestimmten Umständen Anordnungen erlassen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Diese Maßnahmen müssen jedoch stets auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismäßig sein. Im vorliegenden Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen als nicht erfüllt an.
Die Begründung des Gerichts: Eine Frage der Zuständigkeit
Die Düsseldorfer Richter begründeten ihre Entscheidung mit einer fundamentalen juristischen Abgrenzung. Sie argumentierten, dass ein allgemeines Verbot, Messer in der Öffentlichkeit zu tragen, eine Angelegenheit des Bundesgesetzgebers sei. Eine solche Regelung müsse im Waffengesetz verankert werden.
Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, auf das sich die Wuppertaler Behörde stützte, sei hierfür nicht die geeignete Rechtsgrundlage. Es ermächtige die Polizei nicht zu derart umfassenden, präventiven Verboten, die das allgemeine Waffenrecht betreffen.
„Vielleicht reicht schon, den entsprechenden Paragrafen 41 im Waffengesetz um den Punkt 'Führen von Alltagsmessern' zu ergänzen“, merkte die Vorsitzende Richterin während der Verhandlung an.
Mit dieser Aussage machte das Gericht deutlich, dass es eine Lücke im bestehenden Bundesgesetz sieht. Es sei jedoch nicht die Aufgabe einer lokalen Polizeibehörde, diese Lücke durch eigene Anordnungen zu schließen. Dies obliege allein dem Parlament in Berlin.
Die Vorgeschichte des 18-Jährigen
Die Polizei hatte das Verbot nicht ohne Grund ausgesprochen. Nach Angaben der Behörde stellte der junge Mann eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Seine polizeiliche Akte reicht bis in seine Jugend zurück.
Seit seinem 13. Lebensjahr sei er wiederholt im Zusammenhang mit Gewaltdelikten aufgefallen. In diesem Kontext wurde auch der Einsatz von Messern dokumentiert. Unter anderem liefen gegen ihn Ermittlungen wegen einer räuberischen Erpressung, bei der ein Messer eine Rolle spielte.
Zudem soll er Teil einer Gruppe gewesen sein, die einen Feuerwerkskörper in ein Klassenzimmer warf, wobei eine Lehrerin Verletzungen erlitt. Diese Vorfälle bildeten die Grundlage für die polizeiliche Gefahrenprognose, die zu dem Messertrageverbot führte.
Verfahren eingestellt
Der Anwalt des 18-Jährigen brachte jedoch einen entscheidenden Punkt vor. Er betonte, dass die Ermittlungsverfahren gegen seinen Mandanten allesamt eingestellt worden seien. Eine strafrechtliche Verurteilung in den genannten Fällen liegt demnach nicht vor.
Unterschied zwischen Gefahrenabwehr und Strafrecht
Im Polizeirecht geht es um die Verhinderung zukünftiger Gefahren (Prävention), während das Strafrecht vergangene Taten ahndet (Repression). Eine polizeiliche Maßnahme kann daher auch ohne eine strafrechtliche Verurteilung gerechtfertigt sein, wenn eine konkrete Gefahr für die Zukunft prognostiziert wird. Die Maßnahme muss aber, wie das Gericht hier entschied, auf einer gültigen Rechtsgrundlage stehen.
Rechtsstreit geht möglicherweise in die nächste Runde
Die juristische Auseinandersetzung ist mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts noch nicht abgeschlossen. Das Gericht hat ausdrücklich die Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster zugelassen. Dies signalisiert, dass die Richter die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung halten.
Interessanterweise hatte das OVG in einem vorangegangenen Eilverfahren eine andere Auffassung vertreten. Dort hatte es den Beschluss der Düsseldorfer Richter, der die aufschiebende Wirkung der Klage anordnete, aufgehoben und das Verbot vorläufig bestätigt.
Trotz dieser Entscheidung aus dem Eilverfahren hielt das Verwaltungsgericht Düsseldorf in der Hauptsache an seiner Rechtsauffassung fest. Es bleibt nun abzuwarten, ob die Wuppertaler Polizei Berufung einlegen wird und wie das OVG Münster dann in einem Hauptsacheverfahren entscheiden wird. Die Klärung der Frage, wie weit die Befugnisse der Landespolizei im Bereich des Waffenrechts reichen, könnte damit weitreichende Bedeutung für ganz NRW haben.




