Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat eine wegweisende Entscheidung getroffen: Die Bedienung einer E-Zigarette mit Touchscreen während der Fahrt ist verboten und wird wie die Nutzung eines Mobiltelefons geahndet. Ein 46-jähriger Autofahrer aus Köln muss nun ein Bußgeld von 150 Euro zahlen und erhält einen Punkt in Flensburg, nachdem er die Dampfstärke seines Geräts per Fingertipp einstellte.
Wichtige Erkenntnisse
- Das OLG Köln stuft E-Zigaretten mit Touchscreen als verbotene elektronische Geräte im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) ein.
 - Ein Autofahrer aus Köln wurde mit einem Bußgeld von 150 Euro und einem Punkt in Flensburg belegt, weil er sein Gerät während der Fahrt bediente.
 - Die Gerichte argumentieren, dass die Bedienung des Touchscreens eine erhebliche Ablenkung darstellt, vergleichbar mit der Handynutzung.
 - Die Entscheidung ist rechtskräftig und schafft damit einen wichtigen Präzedenzfall für ähnliche Fälle in Deutschland.
 
Der Vorfall auf der Autobahn 59
Der Fall begann bereits im März 2024 mit einer Verkehrskontrolle auf der Autobahn 59. Polizeibeamte beobachteten einen 46-jährigen Mann aus Köln am Steuer seines Fahrzeugs, wie er wiederholt Tippbewegungen auf einem leuchtenden Display ausführte. Zunächst gingen die Beamten von der klassischen verbotenen Handynutzung aus.
Bei der anschließenden Kontrolle stellte sich jedoch heraus, dass der Fahrer kein Mobiltelefon, sondern eine moderne E-Zigarette bedient hatte. Er gab an, über den integrierten Touchscreen die Stärke des erzeugten Dampfes reguliert zu haben. Trotzdem sah die Polizei darin einen Verstoß gegen die Verkehrsregeln.
Rechtsstreit über mehrere Instanzen
Die Stadt Siegburg, die für den betreffenden Autobahnabschnitt zuständig ist, erließ daraufhin einen Bußgeldbescheid. Die Sanktion wurde auf 150 Euro und einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg festgesetzt. Der Kölner Fahrer war mit dieser Einschätzung nicht einverstanden und legte Einspruch ein.
Der Fall landete zunächst Ende Januar 2025 vor dem Amtsgericht Siegburg. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Stadtverwaltung und verurteilte den Mann. Es argumentierte, dass die Handlung eine Ordnungswidrigkeit darstelle. Der Betroffene akzeptierte auch dieses Urteil nicht und zog in die nächste Instanz vor das Oberlandesgericht Köln.
Hintergrund: Das Handyverbot im Straßenverkehr
Der § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt die Nutzung elektronischer Geräte am Steuer. Er verbietet Fahrern die Nutzung eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, wenn es dafür aufgenommen oder gehalten werden muss. Die Regelung wurde in den letzten Jahren erweitert, um der technologischen Entwicklung Rechnung zu tragen und verschiedenste Geräte mit Displays zu erfassen.
Die finale Entscheidung des OLG Köln
Das Oberlandesgericht Köln wies die Beschwerde des Mannes endgültig zurück und bestätigte die vorherigen Entscheidungen. Die Richter stellten klar, dass eine E-Zigarette mit einem berührungsempfindlichen Bildschirm als „elektronisches Gerät“ im Sinne der StVO zu werten ist.
In der Urteilsbegründung heißt es, dass das Verändern von Einstellungen über das Display eine Bedienhandlung darstellt, die den Fahrer in erheblichem Maße vom Verkehrsgeschehen ablenkt. Diese Ablenkung sei vergleichbar mit unerlaubten Tätigkeiten an einem Mobiltelefon, wie etwa dem Anpassen der Lautstärke oder dem Schreiben einer Nachricht.
„Das Verändern der Dampfstärke über das Display ist eine Bedienhandlung, die den Fahrer ähnlich ablenkt wie das Einstellen der Lautstärke am Mobiltelefon. Damit liegt ein verbotswidriges Benutzen vor, auch wenn die Hauptfunktion der E-Zigarette das Erzeugen von Dampf ist.“
Kein Unterschied zwischen Haupt- und Nebenfunktionen
Ein zentraler Punkt der Argumentation des Gerichts war, dass es nicht auf die Hauptfunktion des Geräts ankommt. Auch wenn eine E-Zigarette primär zum Dampfen dient, bergen ihre elektronischen Zusatzfunktionen, die über einen Touchscreen gesteuert werden, ein hohes Ablenkungspotenzial.
Das Gericht machte deutlich, dass jede Interaktion mit einem Display, die eine visuelle und kognitive Abwendung vom Fahren erfordert, eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt. Die Entscheidung ist nun rechtskräftig und kann nicht weiter angefochten werden.
Rechtliche Details des Urteils
- Gericht: Oberlandesgericht (OLG) Köln
 - Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO)
 - Aktenzeichen: III-1 RBs 139/25 und 208 OWi 65/24
 - Status: Die Entscheidung ist rechtskräftig.
 
Was bedeutet das Urteil für andere Autofahrer?
Dieses Urteil hat Signalwirkung für Besitzer ähnlicher technischer Geräte. Es verdeutlicht, dass das Verbot in der StVO weit ausgelegt wird und nicht nur für Smartphones, Tablets oder Navigationsgeräte gilt. Jedes elektronische Gerät mit einem Display, das während der Fahrt in die Hand genommen und bedient wird, kann zu einem Bußgeld führen.
Autofahrer sollten sich bewusst sein, dass nicht nur das Telefonieren oder Texten verboten ist, sondern jegliche manuelle Bedienung, die die Aufmerksamkeit vom Verkehr abzieht. Dazu zählt nach dieser Entscheidung nun auch offiziell die Konfiguration einer E-Zigarette per Touchscreen. Experten raten dazu, sämtliche Einstellungen an solchen Geräten ausschließlich vor Fahrtantritt im stehenden Fahrzeug vorzunehmen.




