Der renommierte Kölner Völkerrechtler Professor Claus Kreß hat die Haltung der Bundesregierung zum Militäreinsatz der USA und Israels gegen den Iran scharf kritisiert. In einer detaillierten Analyse bezeichnete er die Unterstützung durch Bundeskanzler Friedrich Merz als einen besorgniserregenden Bruch mit der deutschen Nachkriegspolitik und eine Untergrabung fundamentaler internationaler Rechtsprinzipien.
Kreß, Direktor des Instituts für Friedenssicherungsrecht an der Universität zu Köln, warnt vor den weitreichenden Folgen, wenn das völkerrechtliche Gewaltverbot aufgeweicht wird. Die deutsche Regierung setze damit die auf Regeln basierende internationale Ordnung aufs Spiel, an deren Aufbau gerade die USA und Deutschland maßgeblich beteiligt waren.
Die wichtigsten Punkte
- Kritik am Kanzler: Professor Kreß wirft Bundeskanzler Merz vor, mit seiner Unterstützung des Militärschlags das Völkerrecht für die deutsche Politik herabgestuft zu haben.
- Rechtliche Einordnung: Der Angriff auf den Iran wird als eindeutig illegal und als Verstoß gegen das Gewaltverbot der UN-Charta bewertet.
- Fragwürdige Begründung: Argumente wie präventive Selbstverteidigung oder humanitäre Intervention werden als nicht stichhaltig zurückgewiesen.
- Langfristige Gefahr: Kreß warnt, dass die Akzeptanz solcher Militäraktionen die Welt unsicherer mache und einen gefährlichen Präzedenzfall schaffe.
Ein Bruch mit der deutschen Außenpolitik
Die Äußerungen von Bundeskanzler Friedrich Merz, der den Militäreinsatz als „schlüssig begründbar“ bezeichnete, markieren laut Professor Claus Kreß einen Wendepunkt. „Damit hat der Kanzler das Völkerrecht in seiner Bedeutung für die deutsche Politik so weit heruntergestuft, wie man das in der Nachkriegsgeschichte noch nicht erlebt hat“, so der Experte. Er betont, dass es nicht um „Besserwisserei“ gehe, sondern um die Verteidigung einer Ordnung, die über Jahrzehnte die deutsche Außenpolitik geprägt habe.
Anstatt dem US-Präsidenten Donald Trump im Weißen Haus eine Szene zu machen, hätte es diplomatische Wege gegeben, die deutsche Position deutlich zu machen. Doch anstatt zu schweigen oder Bedenken zu äußern, habe Merz aktive Unterstützung signalisiert. Dies sei eine Abkehr von der bisherigen Linie, die das Völkerrecht als zentralen Pfeiler der internationalen Beziehungen ansah.
Das völkerrechtliche Gewaltverbot
Das Gewaltverbot ist in Artikel 2 Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen verankert. Es untersagt den Staaten die Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines anderen Staates. Ausnahmen sind nur mit einem Mandat des UN-Sicherheitsrats oder im Falle der Selbstverteidigung gegen einen bewaffneten Angriff gestattet.
Die Argumente für den Angriff auf dem Prüfstand
Kreß analysiert die vorgebrachten Rechtfertigungen für den Militärschlag und kommt zu einem klaren Ergebnis: Sie halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Er verweist darauf, dass die USA und Israel selbst kurz zuvor erklärt hatten, das iranische Atomprogramm durch frühere Schläge im Jahr 2025 erheblich zurückgeworfen zu haben. Zudem liefen Verhandlungen, die laut Vermittlern aus dem Oman vielversprechend waren.
Keine akute Bedrohung
Das Argument einer präventiven Selbstverteidigung sei unter diesen Umständen extrem gedehnt. „Wenn man in einer solchen Situation trotzdem sagt, die fortbestehende Bedrohung rechtfertige einen umfassenden Militäreinsatz, dann überschreitet das die Grenze einer völkerrechtlich noch diskutablen vorbeugenden Selbstverteidigung“, erklärt Kreß. Eine solche Logik würde es Staaten erlauben, auch auf abstrakte Gefahren militärisch zu reagieren, was die internationale Sicherheit massiv gefährden würde.
Eine verpasste humanitäre Chance
Auch die Idee einer humanitären Intervention zum Schutz des iranischen Volkes weist der Völkerrechtler zurück. Er bezeichnet es als „bittere Ironie“, dass die USA und Israel nicht eingriffen, als das Regime Anfang des Jahres Proteste blutig niederschlug.
„Den Moment, als sich die Frage einer humanitären Intervention zuletzt akut stellte, haben die USA und Israel verstreichen lassen. Ihr jetziger Gewalteinsatz dient denn auch erklärtermaßen nicht dem Schutz des iranischen Volks, sondern der Sicherheit Israels und der USA.“
Damit sei die Argumentation vorgeschoben. Zwar sei das Leid der iranischen Bevölkerung real, doch der Militäreinsatz verfolge andere Ziele.
Das Dilemma zwischen Recht und Moral
Professor Kreß erkennt das „fürchterliche Dilemma“ an, in dem sich die Weltgemeinschaft befindet. Einerseits steht der Schutz von Menschen, die unter einem brutalen Regime leiden, andererseits das strikte Verbot militärischer Gewalt, das die Welt vor größeren Kriegen bewahren soll. „Kein seriöser Völkerrechtler würde dem Mullah-Regime eine Träne nachweinen“, stellt er klar.
Er öffnet sogar die Tür für eine Weiterentwicklung des Völkerrechts. In Extremsituationen, etwa bei einem Völkermord, könnte eine Debatte über humanitäre Interventionen ohne UN-Mandat geführt werden. Ein Staat, der einen solchen Schritt wagt, würde sich aber zunächst „ins Risiko des Unrechts“ begeben und müsste bereit sein, sein Handeln zur allgemeinen Maxime für alle zu erheben. Die USA und Israel hätten ihren Einsatz jedoch nicht so begründet und strebten keine solche Reform an.
Professor Claus Kreß
Claus Kreß, geboren 1966 in Köln, ist ein international anerkannter Experte für Völkerstrafrecht und Friedenssicherungsrecht. Er ist seit 2019 Ad-hoc-Richter am Internationalen Gerichtshof (IGH) und Sonderberater des Anklägers am Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag.
Deutschlands Rolle in einer unsicheren Welt
Angesichts der Haltung der Trump-Administration sieht Kreß keine kurzfristige Chance, die USA auf den Boden des Völkerrechts zurückzuholen. Die entscheidende Frage für Deutschland sei daher: „Wie schaffen wir es, so mit dem Völkerrecht umzugehen, dass es trotz Trump überwintert?“
Seine Antwort ist eine klare Empfehlung an die deutsche Diplomatie. Es gehe nicht darum, den US-Präsidenten zu brüskieren, sondern darum, die eigene Position unmissverständlich zu formulieren.
Kreß schlägt eine differenzierte Haltung vor:
- Festhalten am Recht: Deutschland sollte klarstellen, dass es für den Militäreinsatz keine tragfähige völkerrechtliche Grundlage sieht.
- Nüchterne Festigkeit: Die deutsche Regierung sollte ruhig, aber bestimmt signalisieren, dass sie einen anderen Weg gewünscht hätte.
- Glaubwürdigkeit bewahren: Nur so könne Deutschland international als ein dem Recht verpflichteter Staat anerkannt bleiben und dazu beitragen, die Rechtsordnung durch den „Winter“ der aktuellen US-Politik zu bringen.
Selbst wenn der Einsatz positive Folgen wie einen Regimewechsel im Iran haben sollte, müsse die Rechtswidrigkeit des Weges benannt werden. „Ich finde, eine solche Differenzierung sollte dem deutschen Bundeskanzler möglich sein“, schließt Kreß. Das Fortbestehen des Gewaltverbots sei für die Stabilität der Welt von fundamentaler Bedeutung.




