Die Bezirksregierung Köln hat Ermittlungen gegen eine Lehrkraft einer Kölner Gesamtschule eingeleitet. Der Lehrer soll während seiner monatelangen Krankschreibung als Musiker öffentlich aufgetreten sein. Der Fall wirft erneut ein Schlaglicht auf die Regelungen zur Nebentätigkeit und Dienstunfähigkeit von Beamten in Nordrhein-Westfalen.
Das Wichtigste in Kürze
- Gegen einen Lehrer einer Kölner Gesamtschule läuft ein dienstrechtliches Verfahren.
- Er ist seit April 2025 krankgeschrieben, soll aber in dieser Zeit als Musiker aufgetreten sein.
- Die Schulleitung meldete den Vorfall im Sommer, woraufhin die Bezirksregierung Köln Ermittlungen einleitete.
- Eine amtsärztliche Untersuchung wurde angeordnet und über disziplinarische Maßnahmen bereits entschieden.
Ermittlungen nach Hinweis der Schulleitung
Die zuständige Aufsichtsbehörde, die Bezirksregierung Köln, bestätigte die Einleitung eines Prüf- und Ermittlungsverfahrens. Auslöser war ein Hinweis, der im Juli von der Leitung der betroffenen Gesamtschule einging. Demnach soll die Lehrkraft, die seit April 2025 offiziell als dienstunfähig gilt, weiterhin ihrer Leidenschaft als Musiker nachgegangen sein und öffentliche Auftritte absolviert haben.
Besonders brisant ist der Fall, da dem Lehrer bereits im Jahr 2020 eine künstlerische Nebentätigkeit genehmigt worden war. Diese Erlaubnis wurde jedoch unter der Bedingung erteilt, dass sie nur in einem geringen wöchentlichen Stundenumfang ausgeübt wird und die hauptberufliche Tätigkeit als Lehrer nicht beeinträchtigt.
Behörde ordnet amtsärztliche Untersuchung an
Nach Eingang des Hinweises handelte die Bezirksregierung umgehend. Die Lehrkraft wurde mit den Zweifeln an ihrer fortbestehenden Dienstunfähigkeit konfrontiert. Es wurde ein formelles dienstrechtliches Verfahren eingeleitet, um die Faktenlage zu klären.
Ein zentraler Schritt in diesem Prozess war die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung. Diese soll objektiv klären, ob die Lehrkraft tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, ihren Dienst an der Schule zu verrichten. Das Ergebnis dieses Gutachtens liegt den Behörden seit dem 12. November vor.
Hintergrund: Was ist während einer Krankschreibung erlaubt?
Eine Krankschreibung bedeutet nicht zwangsläufig, dass man das Haus nicht verlassen oder keinerlei Aktivitäten nachgehen darf. Entscheidend ist, ob eine Tätigkeit den Genesungsprozess behindert oder verzögert. Spaziergänge an der frischen Luft können bei einer Erkältung förderlich sein, während schwere körperliche Arbeit bei einem Bandscheibenvorfall untersagt ist. Bei psychischen Erkrankungen wie einem Burn-out können Hobbys und soziale Aktivitäten sogar Teil der Therapie sein. Jede Situation muss individuell bewertet werden.
Entscheidung über Konsequenzen bereits gefallen
Die Bezirksregierung teilte mit, dass auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse und des amtsärztlichen Gutachtens bereits über „dienstrechtliche Maßnahmen“ entschieden wurde. Welche Konsequenzen dem Lehrer nun genau drohen, wurde jedoch nicht öffentlich gemacht.
Unter Verweis auf die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Lehrkraft gab die Behörde keine weiteren Details bekannt. Das Spektrum möglicher Maßnahmen reicht von einer Rüge über Gehaltskürzungen bis hin zu einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis, je nach Schwere des festgestellten Fehlverhaltens.
Kein Einzelfall in Nordrhein-Westfalen
Der Fall des Kölner Lehrers ist nicht der erste dieser Art, der in NRW für Aufsehen sorgt. In den vergangenen Monaten wurden mehrere ähnliche Fälle bekannt. So sorgte ein anderer krankgeschriebener Lehrer für Schlagzeilen, der während seiner Dienstunfähigkeit in zwei Kochshows auftrat. Ein weiterer Fall betraf eine Lehrerin aus dem Ruhrgebiet, die 16 Jahre lang krankgeschrieben war, ohne jemals von einem Amtsarzt untersucht worden zu sein. Diese Vorfälle haben eine landesweite Debatte über die Kontrollmechanismen im öffentlichen Dienst ausgelöst.
Die rechtliche Grauzone der Nebentätigkeit
Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob eine Nebentätigkeit während einer Krankschreibung zulässig ist. Juristisch ist die Lage komplex. Die entscheidende Frage für die Behörden lautet: Steht die ausgeübte Tätigkeit im Widerspruch zum Grund der Krankschreibung?
Wenn ein Lehrer beispielsweise wegen eines Stimmbandleidens krankgeschrieben ist, wäre ein Auftritt als Sänger kaum zu rechtfertigen. Leidet er hingegen unter einem Burn-out, könnte Musizieren als therapeutische Maßnahme angesehen werden, die der Genesung dient. Die Klärung dieser Frage ist zentral für das nun abgeschlossene Verfahren der Bezirksregierung.
„Eine Krankschreibung bedeutet nicht automatisch, dass keinerlei Tätigkeiten erlaubt sind. Man darf allerdings nichts unternehmen, was einer Heilung im Wege steht.“
Diese allgemeine Regel, wie sie auch von Gewerkschaften kommuniziert wird, verdeutlicht den schmalen Grat, auf dem sich Betroffene bewegen. Im Kölner Fall wird das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung den Ausschlag gegeben haben, wie die Auftritte des Lehrers zu bewerten sind – als Hindernis für die Genesung oder als unbedenkliche, vielleicht sogar förderliche Freizeitbeschäftigung.
Die Häufung solcher Fälle in jüngster Zeit dürfte den Druck auf die Schulbehörden in NRW erhöhen, die Prozesse zur Überprüfung von Krankschreibungen und zur Genehmigung von Nebentätigkeiten genauer zu untersuchen und gegebenenfalls nachzuschärfen.




