Ein wegweisendes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Spielregeln für den Ausbau von Schnellladesäulen für Elektroautos an deutschen Autobahnen grundlegend verändert. Bestehende Betreiber von Tank- und Raststätten haben künftig kein automatisches Recht mehr, Ladeinfrastruktur zu errichten. Stattdessen muss der Bund die Lizenzen dafür in einem offenen Wettbewerb neu ausschreiben.
Die Entscheidung, die nun rechtskräftig ist, beendet eine umstrittene Praxis und öffnet den Markt für neue Anbieter. Für Fahrer von E-Autos könnte dies mittelfristig mehr Auswahl, bessere Preise und eine schnellere Modernisierung des Ladenetzes bedeuten.
Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Düsseldorf entschied, dass der Betrieb von E-Ladesäulen eine neue Ausschreibung erfordert.
- Bestehende Verträge für Benzin- und Dieseltankstellen gelten nicht automatisch für Ladeinfrastruktur.
- Das Urteil fördert den Wettbewerb und ermöglicht neuen Anbietern den Zugang zum Autobahnnetz.
- Geklagt hatte der Ladeinfrastruktur-Betreiber Fastned, um die Monopolstellung zu durchbrechen.
Der Kern des Urteils: Eine klare Trennung
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in seinem Beschluss (Az.: VII Verg 29/22) eine klare juristische Linie gezogen. Das Recht, eine Tankstelle für fossile Brennstoffe wie Benzin und Diesel zu betreiben, umfasst nicht automatisch die Erlaubnis, auch Schnellladesäulen für Elektrofahrzeuge zu installieren und zu betreiben. Nach Ansicht der Richter handelt es sich hierbei um eine wesentliche Änderung der ursprünglichen Konzession.
Diese Änderung ist so gravierend, dass sie nicht einfach als Ergänzung zu bestehenden Verträgen hinzugefügt werden darf. Stattdessen ist ein neues, transparentes Vergabeverfahren zwingend erforderlich. Damit folgt das Düsseldorfer Gericht einer vorherigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der in diesem Fall angerufen wurde und eine ähnliche Einschätzung abgab.
Warum der Europäische Gerichtshof beteiligt war
Der Fall wurde dem EuGH vorgelegt, weil er grundsätzliche Fragen des europäischen Vergaberechts berührt. Es ging darum zu klären, ob die Erweiterung eines bestehenden Vertrags um eine völlig neue Dienstleistung – das Laden von E-Autos – eine „wesentliche Änderung“ darstellt. Der EuGH bejahte dies, was die Grundlage für das endgültige Urteil des OLG Düsseldorf bildete. Dies stellt sicher, dass die Wettbewerbsregeln im gesamten EU-Binnenmarkt einheitlich angewendet werden.
Die Richter machten deutlich, dass der Markt für Elektromobilität ein eigenständiger Wirtschaftszweig mit spezifischen technologischen und betrieblichen Anforderungen ist. Eine automatische Vergabe an die etablierten Tankstellenbetreiber würde den Wettbewerb verzerren und spezialisierte Unternehmen von vornherein ausschließen.
Hintergrund des Rechtsstreits
Auslöser des Verfahrens war eine Entscheidung der Autobahn GmbH des Bundes aus dem April 2022. Die staatliche Gesellschaft hatte die bestehenden Konzessionsverträge mit der Tank & Rast GmbH sowie der Ostdeutsche Autobahntankstellen GmbH einfach erweitert. Diese Ergänzungsvereinbarung erlaubte es den beiden Unternehmen, ohne weitere Prüfung Schnellladeinfrastruktur an ihren Standorten zu errichten.
Ein öffentliches Ausschreibungsverfahren, bei dem sich auch andere Firmen hätten bewerben können, fand nicht statt. Gegen diese direkte Vergabe wehrte sich der niederländische Ladeinfrastruktur-Spezialist Fastned. Auch der US-Autobauer Tesla war anfangs an der Klage beteiligt, zog sich später aber zurück.
Der Vorwurf: Unfairer Wettbewerb
Fastned argumentierte, dass die Erweiterung der Altverträge eine unzulässige Bevorzugung der etablierten Platzhirsche darstelle. Das Unternehmen sah sich und andere reine E-Ladeanbieter von einem lukrativen Markt ausgeschlossen. Die Autobahnraststätten sind strategisch entscheidende Standorte für den Aufbau eines flächendeckenden Schnellladenetzes, das für die Akzeptanz der Elektromobilität unerlässlich ist.
Tank & Rast: Ein dominanter Akteur
Die Tank & Rast GmbH betreibt an den deutschen Autobahnen rund 90 Prozent aller Raststätten. Dazu gehören etwa 400 Tankstellen und 440 Raststätten. Diese marktbeherrschende Stellung hätte sich durch die Vertragsanpassung ohne Weiteres auf den Zukunftsmarkt der Ladeinfrastruktur übertragen.
Der Vergabesenat des OLG gab den Klägern nun recht. Die direkte Vergabe war rechtswidrig. Die Autobahn GmbH hätte den Bau und Betrieb von Ladesäulen als eigenständige Dienstleistung europaweit ausschreiben müssen.
Auswirkungen auf Autofahrer und den Markt
Die Entscheidung des Gerichts ist mehr als nur eine juristische Formalität. Sie hat direkte Konsequenzen für die Zukunft der Elektromobilität in Deutschland und könnte sich positiv für Verbraucher auswirken.
Mehr Wettbewerb: Durch die erzwungene Neuausschreibung können sich nun spezialisierte Unternehmen wie Fastned, Ionity, EnBW oder Allego um die begehrten Standorte an den Autobahnen bewerben. Dieser Wettbewerb kann zu Innovationen, einem besseren Service und potenziell niedrigeren Ladepreisen führen.
Bessere Infrastruktur: Neue Anbieter bringen oft modernste Ladetechnik mit. Statt nur vereinzelter Ladesäulen könnten ganze Ladeparks mit Überdachung, hoher Ladeleistung (300 kW und mehr) und kundenfreundlichen Bezahlmöglichkeiten entstehen. Der Fokus liegt rein auf dem Ladeerlebnis, nicht auf dem Verkauf von Kraftstoff und Snacks.
Vielfalt für Kunden: Fahrer von E-Autos erhalten eine größere Auswahl an Anbietern und Ladekarten- bzw. App-Systemen. Dies stärkt die Position der Verbraucher und macht das Laden unterwegs unkomplizierter.
„Diese Entscheidung ist ein Sieg für den Wettbewerb und für alle Fahrer von Elektroautos in Deutschland. Sie stellt sicher, dass die besten Konzepte und nicht die ältesten Verträge den Zuschlag für die Ladeinfrastruktur der Zukunft erhalten.“
So kommentierte ein Branchenexperte das Urteil. Es wird erwartet, dass die Qualität und Verfügbarkeit von Ladesäulen an Autobahnen durch den neuen Wettbewerb deutlich zunehmen wird.
Wie geht es jetzt weiter?
Das Urteil ist rechtskräftig, was bedeutet, dass die Autobahn GmbH des Bundes nun handeln muss. Die umstrittenen Vertragsergänzungen sind nichtig. Für den weiteren Ausbau der Ladeinfrastruktur müssen formale Vergabeverfahren eingeleitet werden.
Dieses Verfahren umfasst mehrere Schritte:
- Erstellung der Vergabeunterlagen: Die Autobahn GmbH muss klare Kriterien definieren, was von den Bietern erwartet wird (z. B. Anzahl der Ladepunkte, Ladeleistung, Servicequalität, Preisgestaltung).
- Öffentliche Bekanntmachung: Die Ausschreibung muss europaweit veröffentlicht werden, um allen interessierten Unternehmen eine faire Chance zu geben.
- Angebotsphase: Die Unternehmen reichen ihre Konzepte und Angebote ein.
- Prüfung und Zuschlag: Die Autobahn GmbH bewertet die Angebote anhand der festgelegten Kriterien und erteilt dem besten Bieter den Zuschlag.
Dieser Prozess wird einige Zeit in Anspruch nehmen, doch er legt den Grundstein für einen transparenten und leistungsorientierten Ausbau des deutschen Schnellladenetzes. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist somit ein entscheidender Meilenstein auf dem Weg, Deutschland fit für das Zeitalter der Elektromobilität zu machen.




